Sozialsprengel
Die Struktur des Südtiroler Sozialwesens
Im Bereich der sozialen Fürsorge ist Südtirol in die sieben Bezirksgemeinschaften: Vinschgau (externer Link), Burggrafenamt (externer Link), Überetsch-Unterland (externer Link), Salten-Schlern (externer Link), Eisacktal (externer Link), Wipptal (externer Link), Pustertal (externer Link), sowie dem Betrieb für Sozialdienste Bozen (externer Link) unterteilt; diese gliedern sich wiederum in zwanzig Sozialsprengel.
Allgemeines zum Sozialsprengel
In jedem der 20 Sprengel in Südtirol gibt es einen offiziellen Sprengelsitz. Dieser ist das Gebäude, in dem die Sprengeldienste untergebracht sind (im Idealfall alle Dienste des Sozial- und Gesundheitssprengels).
Im Sprengelsitz sind soweit möglich alle öffentlichen Sozialleistungen untergebracht.
Damit soll den Bürgerinnen und Bürgern der Zugang zu den verschiedenen Dienstleistungen erleichtert werden.
Jeder Sozialsprengel muss folgende Dienstbereiche umfassen:
- die finanzielle Sozialhilfe
- den ambulanten Betreuungsdienst (Hauspflege)
- die sozialpädagogische Grundbetreuung
- den Bürgerservice/Sozialsekretariat
- und/oder die Anlaufstelle für Pflege und Betreuung
welche jeweils eine Reihe von Leistungen für den Bürger, die Bürgerin anbietet.
Die flächenmäßige Ausdehnung der Sozialsprengel muss mit den Gesundheitssprengeln übereinstimmen.
Tarife der Sozialdienste
Der Tarif ist jener Anteil der Kosten des Dienstes, an dem sich die Nutzerin/der Nutzer und deren/dessen Angehörigen je nach jeweiligem Einkommen und Vermögen beteiligen müssen.
Die Kostenbeteiligung erfolgt laut den vom Land bzw. von der zuständigen Trägerkörperschaft festgesetzten Tarifen, die jährlich angepasst werden können.
- Die Tarife der Sozialdienste ab dem Jahr 2026, genehmigt mit dem Beschluss der Landesregierung vom 19. Dezember 2025, Nr. 1091.
Sollten die Familiengemeinschaften nicht in der Lage sein, den Tarif selbst zu begleichen, übernimmt die öffentliche Hand die Bezahlung eines eventuellen Resttarifs.
Man kann in diesen Fällen um eine Tarifbegünstigung im Sinne des D.LH. 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung (externer Link), beim gebietsmäßig zuständigen Sozialsprengel oder Gemeinde angesucht werden.
Einsprüche
Die Bürgerin/der Bürger kann bei der Abteilung Soziales - Sektion für Einsprüche Einspruch einreichen, gegen die Entscheidungen zu den Maßnahmen der Finanziellen Sozialhilfe und zur Berechnung der Tarife der Sozialdienste seitens der zuständigen Sozialsprengel.