Wohnen mit Behinderung
Wohnen in Wohndiensten der Sozialdienste
Die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften und der Betrieb für Sozialdienste Bozen (externer Link) bieten Menschen mit Behinderungen eigene Wohndienste an.
Menschen mit Behinderungen können die Dienste vorübergehend oder längerfristig besuchen. Die Aufnahme von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Für Menschen mit Behinderungen im Alter stehen die Dienste für Seniorinnen und Senioren zur Verfügung.
Für die Aufnahme wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Sozialdienst der Bezirksgemeinschaft oder den Betrieb für Sozialdienste Bozen (externer Link). Für eine Aufnahme ist ein Gutachten des zuständigen Gesundheitsdienstes notwendig.
Das Wohnen in Wohndiensten der Sozialdienste unterliegt einer Kostenbeteiligung.
Die Kostenbeteiligung wird aufgrund folgender Elemente berechnet:
- tatsächliche Nutzungstage des Dienstes
- eventuelle Pflegestufe laut Landesgesetz vom 12.Oktober 2007, Nr. 9 (externer Link)
- Einkommenssituation (hier finden Sie die Informationen zur Berechnung der Einkommenssituation EVEE)
Die Tarife werden jährlich von der Landesregierung mit einem eigenen Beschluss festgelegt.
Die Wohndienste der Sozialdienste unterliegen einem Genehmigungs- und Akkreditierungsverfahren. Hier finden Sie die Liste der akkreditierten Dienste in Südtirol.
Die Wohndienste unterscheiden sich aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner in folgende:
Wohnhäuser bieten erwachsenen Menschen mit Behinderungen mit einem hohen Pflege- und Betreuungsbedarf
- ein Zimmer in einer kleinen Wohngruppe
- Verpflegung
- vollzeitige Pflege- und Begleitung
- sowie Angebote der Freizeit und sozialer Beziehungen.
Die Nutzer und Nutzerinnen besuchen in der Regel tagsüber einen Dienst zur Arbeitsbeschäftigung oder eine sozialpädagogische Tagesstätte.
Einzelne Wohnhausgruppen bieten eine integrierte Tagesbetreuung in der Wohnhausgruppe selbst an.
Für nähere Informationen oder Fragen hinsichtlich einer Aufnahme wenden Sie sich bitte an die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften und den Betrieb für Sozialdienste Bozen (externer Link).
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 (externer Link)
„Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ - Beschluss der Landesregierung vom 30. März 2021, Nr. 284 (externer Link)
„Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen“
Für Kurzzeitaufnahmen wird in den Wohnhäusern mindestens 1 Platz auf 15 Wohnausplätzen zu Verfügung gestellt.
Kurzzeitaufnahmen können auch in vollbetreuten Wohngemeinschaften angeboten werden.
Ziele:
- Entlastung der Familien
- Notfälle
- Erprobung der neuen Wohnsituation
Für nähere Informationen oder Fragen hinsichtlich einer Aufnahme wenden Sie sich bitte an die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften und den Betrieb für Sozialdienste Bozen (externer Link).
Vollbetreute Wohngemeinschaften bieten erwachsenen Menschen mit Behinderungen mit einem mittel-hohen Pflege- und Betreuungsbedarf
- ein Zimmer
- Verpflegung
- Pflege- und Begleitung
- sowie Angebote der Freizeit und sozialer Beziehungen
In den Nachtstunden ist eine Betreuungsperson anwesend.
Für nähere Informationen oder Fragen hinsichtlich einer Aufnahme wenden Sie sich bitte an die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften und den Betrieb für Sozialdienste Bozen (externer Link).
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 (externer Link)
„Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ - Beschluss der Landesregierung vom 30. März 2021, Nr. 284 (externer Link)
„Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen“
Wohngemeinschaften bieten erwachsenen Menschen mit Behinderungen mit einem geringen Bedarf an Pflege- und Betreuungsleistungen
- ein Zimmer
- Verpflegung
- Pflege- und Begleitung
- sowie Angebote der Freizeit und sozialer Beziehungen
Die Begleitung erfolgt nur tagsüber.
Für nähere Informationen oder Fragen hinsichtlich einer Aufnahme wenden Sie sich bitte an die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften und den Betrieb für Sozialdienste Bozen (externer Link).
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 (externer Link)
„Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ - Beschluss der Landesregierung vom 30. März 2021, Nr. 284 (externer Link)
„Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen“
In Trainingswohnungen können sich erwachsenen Menschen mit Behinderungen auf das selbständige Wohnen in der eigenen Wohnung vorbereiten. Das Angebot besteht in
- einem Zimmer in der Trainingswohnung oder einer Kleinwohnung
- sozialpädagogische Begleitung und Betreuung nach individuellem Bedarf
- Erprobung des selbständigen Wohnens
- Planung und Unterstützung des eigenen Wohnprojektes
Der Aufenthalt ist auf 24 Monate begrenzt.
Für nähere Informationen oder Fragen hinsichtlich einer Aufnahme wenden Sie sich bitte an die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften und den Betrieb für Sozialdienste Bozen (externer Link)
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 (externer Link)
„Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ - Beschluss der Landesregierung vom 30. März 2021, Nr. 284 (externer Link)
„Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen“
Die familiäre Anvertrauung bietet erwachsenen Personen mit Behinderungen, die nicht völlig selbstständig wohnen oder nicht in der Herkunftsfamilie bleiben können, Begleitung und Unterstützung in einem familiären Umfeld.
Die Anvertrauung erfolgt an Familien oder Einzelpersonen.
Sie kann nur tagsüber oder auch vollzeitig erfolgen.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften und den Betrieb für Sozialdienste Bozen (externer Link) oder den für Sie zuständigen Sozialsprengel.
Gesetzliche Regelung:
- Beschluss der Landesregierung vom 12. Juni 2018, Nr. 566 (externer Link)
„Leitlinien für die Familienanvertrauung von Erwachsenen“
Wohnen für Menschen mit Behinderungen im eigenen zu Hause
Die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften und der Betrieb für Sozialdienste Bozen (externer Link) bieten über die Sozialsprengel eine Reihe von finanziellen Leistungen und ambulanten Diensten an. Diese unterstützen Menschen mit Behinderungen beim eigenständigen Wohnen zu Hause.
Der Sozialsprengel bietet Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen Beratung und Information dazu an:
- wo können sie wohnen
- welche finanziellen Leistungen gibt es dafür
- welche unterstützenden Dienste und Angebote gibt es rund ums Wohnen
- wie kann ein eigenständiges Wohnprojekt realisiert werden
Die Beratung ist kostenlos.
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 (externer Link)
„Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ - Beschluss der Landesregierung vom 30. März 2021, Nr. 284 (externer Link)
„Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen“
Der Sozialsprengel begleitet erwachsene Menschen mit Behinderungen in ihrer eigenen Wohnung, um sie im Alltag beim eigenständigen Wohnen zu unterstützen.
Die sozialpädagogische Wohnbegleitung wird in der Regel für maximal 20 Stunden monatlich erbracht.
Der Dienst ist kostenlos.
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 (externer Link)
„Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ - Beschluss der Landesregierung vom 30. März 2021, Nr. 284 (externer Link)
„Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen“ - Beschluss der Landesregierung vom 21.April 2011 (externer Link)
„Sozialpädagogische Wohnbegleitung“
Der Sozialsprengel bietet allen Bürgerinnen und Bürgern bei Bedarf ambulante Betreuungsdienst am Wohnort oder einer Tagesstätte an.
Für diese Leistungen ist ein Tarif zu bezahlen.
Hier finden sie weitere Informationen zum ambulaten Betreuungsdienst für die Hauskrankenpflege.
Beim Sozialsprengel können Menschen mit Behinderungen um finanzielle Sozialhilfeleistungen ansuchen, die sie beim selbständigen Wohnen unterstützen:
- Beitrag für Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe
- Beitrag zur Förderung des eigenständigen Wohnens
- Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten
- Soziales Mindesteinkommen
Weitere finanzielle Unterstützungsmaßnahmen wie zum Beispiel
werden von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) ausbezahlt.
Sozial-Gesundheitlicher Wohndienst für Menschen mit Behinderungen
Erwachsene Menschen mit Behinderungen mit schweren Verhaltensauffälligkeiten bietet das Jesuheim (externer Link) einen sozial-gesundheitlichen Wohndienst an. Soziale, psychologische und psychiatrische Fachkräfte arbeiten eng zusammen, um die 6 Bewohnerinnen und Bewohner zu begleiten und zu unterstützen.
Ziel ist die Ermöglichung der Rückkehr der Person in ihren Herkunftsdienst.
Die Dauer des Aufenthalts ist auf höchstens 36 Monate beschränkt.
Die Aufnahme von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nicht zulässig.
Die Nutzung unterliegt einer Tarifbeteiligung.
Die Tarife werden jährlich von der Landesregierung mit einem eigenen Beschluss festgelegt.
Der Tarif wird aufgrund folgender Elemente berechnet:
- tatsächliche Nutzungstage Dienstes (hier (externer Link) finden Sie Informationen dazu)
- Pflegestufe laut Landesgesetz vom 12.Oktober 2007, Nr. 9 (externer Link)
- Einkommenssituation (hier finden Sie die Informationen zur Berechnung der Einkommenssituation EVEE)
Die Wohndienste der Sozialdienste unterliegen einem Genehmigungs- und Akkreditierungsverfahren (externer Link). Hier finden Sie die Liste der akkreditierten Wohndienste in Südtirol.
Für die Aufnahme wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Sozialdienst der Bezirksgemeinschaft oder den Betrieb für Sozialdienste Bozen (externer Link). Für eine Aufnahme ist ein Gutachten des zuständigen Gesundheitsdienstes notwendig.
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 (externer Link)
„Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ - Beschluss der Landesregierung vom 30. März 2021, Nr. 284 (externer Link)
„Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen“
Sozialer Wohnbau
Beim Institut für den sozialen Wohnbau (externer Link) können Menschen mit Behinderungen ein Gesuch (externer Link) um die Eintragung in eine eigene Rangordnung für die Zuweisung einer Wohnung stellen.
Beim Amt für Wohnbauförderung kann um Beiträge für den Abbau architektonischer Hindernisse in der eigenen Wohnung, aber auch im Kondominium, angesucht werden.
Dienste im Bürgernetz
Im Südtiroler Bürgernetz finden Sie alle unsere Dienste zum Wohnen mit Behinderung.
Im Rahmen der sozialen Landwirtschaft werden weiters über „Gemeinsam Alltag leben“ Menschen mit psychischen Erkrankungen verschiedene Dienstleistungen angeboten.
Sanitäre Rehabilitationsleistungen und -dienste bietet der Südtiroler Sanitätsbetrieb an. Informationen gibt der Psychiatrische Dienst des zuständigen Gesundheitsbezirkes (externer Link).