Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen: Arbeit und Beschäftigung
Dienste zur Beschäftigung und Tagesbegleitung und Dienste zur Arbeitseingliederung für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen.
Arbeit und Beschäftigung in Leichter Sprache
Informationen zu Arbeit und Beschäftigung finden Sie auch auf dem Portal in Leichter Sprache auf den folgenden Seiten:
Dienste der Sozialdienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen
Wohngemeinschaften für Menschen mit psychischen Erkrankungen bieten den Bewohnerinnen und Bewohnern
- ein Zimmer
- Verpflegung
- sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Unterstützung für den Erwerb von mehr Autonomie und sozialer Integration
- sowie Angebote der Freizeit und sozialer Beziehungen
In der Wohngemeinschaft leben Personen, die zeitweilig allein oder in Gemeinschaft bleiben, ohne dass eine kontinuierliche Unterstützung erforderlich ist.
Für nähere Informationen oder Fragen hinsichtlich einer Aufnahme wenden Sie sich bitte an die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften und den Betrieb für Sozialdienste Bozen.
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“
- Beschluss der Landesregierung vom 30. März 2021, Nr. 284 „Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen“
Die sozialpädagogischen Tagesstätten bieten erwachsenen Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen sozialpädagogische Begleitung. Es wird ein strukturierter Tagesablauf durch Ausübung von kreativen, Freizeit- oder hauswirtschaftlichen Tätigkeiten gewährleistet.
Ziele sind:
- Förderung des persönlichen Wohlbefindens
- Erwerb, Ausbau, Erhalt und Aufwertung persönlicher und sozialer Fähigkeiten und Kompetenzen, die für die Teilhalbe am gesellschaftlichen Leben erforderlich sind, auch im Hinblick auf den späteren Übergang zu den Diensten zur Arbeitsbeschäftigung
- Erhalt und Ausbau der persönlichen Autonomie und Förderung der Selbstbestimmung
- Erhalt der Stabilität durch eine klare und sinnstiftende Tagesstrukturierung
- Förderung der Sozialisierung und Aufbau eines Netzes sozialer Beziehungen
- Inklusion und größtmögliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und an lokalen gemeinschaftlichen Initiativen
- Unterstützung der Familien bei der Betreuungsarbeit
Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen können die Dienste vorübergehend oder längerfristig besuchen. Die Aufnahme von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Verbleib der Personen in den Diensten ist nur bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters möglich, außer in gut begründeten Ausnahmefällen. Für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen im Alter stehen die Dienste für Seniorinnen und Senioren zur Verfügung.
Zugang zu diesen Diensten haben Personen, die in regelmäßigem Kontakt mit dem Dienst für Abhängigkeitserkrankungen des zuständigen Gesundheitsbezirks des Südtiroler Sanitätsbetriebs stehen.
Die Nutzung der sozialpädagogischen Tagesstätte unterliegt einer Kostenbeteiligung.
Die Kostenbeteiligung wird aufgrund folgender Elemente berechnet:
- tatsächliche Nutzungsdauer des Dienstes (hier finden Sie Informationen dazu)
- eventuelle Pflegestufe laut Landesgesetz vom 12.Oktober 2007, Nr. 9
- Anzahl der konsumierten Mahlzeiten
Die Tarife werden jährlich von der Landesregierung mit einem eigenen Beschluss festgelegt.
Die sozialpädagogischen Tagesstätten unterliegen einem Genehmigungs- und Akkreditierungsverfahren. Hier finden Sie die Liste der akkreditierten Dienste in Südtirol.
Für die Aufnahme wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Sozialdienst der Bezirksgemeinschaft oder den Betrieb für Sozialdienste Bozen. Es ist ein Gutachten des zuständigen Gesundheitsdienstes notwendig.
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“
- Beschluss der Landesregierung vom 24. Oktober 2025, Nr. 849 „Richtlinien für die sozialen teilstationären Dienste für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen und Richtlinien für die sozialen niederschwelligen Tagesdienste für Menschen mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen“
In Trainingswohnungen können sich erwachsenen Menschen mit psychischen Erkrankungen auf das selbständige Wohnen in der eigenen Wohnung vorbereiten. Das Angebot besteht in
- einem Zimmer in der Trainingswohnung oder einer Kleinwohnung
- sozialpädagogische Begleitung und Betreuung nach individuellem Bedarf
- Erprobung des selbständigen Wohnens
- Planung und Unterstützung des eigenen Wohnprojektes
Der Aufenthalt ist auf 24 Monate begrenzt.
Für nähere Informationen oder Fragen hinsichtlich einer Aufnahme wenden Sie sich bitte an die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften und den Betrieb für Sozialdienste Bozen.
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“
- Beschluss der Landesregierung vom 30. März 2021, Nr. 284 „Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen“
In Bozen gibt es einen Dienst zur niederschwelligen Beschäftigung für erwachsene Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen. Dieser Dienst kann von Personen aus ganz Südtirol besucht werden. Er bietet sozialpädagogische Begleitung und Beschäftigung in einem geschützten Umfeld.
Ziele sind:
- Verbesserung der Lebensqualität, des persönlichen Wohlbefindens und des Selbstwertgefühls
- Erhalt und Ausbau der persönlichen Autonomie und Förderung der Selbstbestimmung, der Eigeninitiative und der Eigenverantwortung
- Normalisierung des Alltags und Strukturierung des Tages
- Schadensminimierung, Risikominderung und Überlebenshilfe
- Förderung sozialer Kontakte und Aufbau eines Netzes sozialer Beziehungen
- Entwicklung von Zukunftsperspektiven, vor allem hinsichtlich einer Arbeitsbeschäftigung
Der Zugang zum Dienst zur niederschwelligen Beschäftigung ist freiwillig und es besteht keine Abstinenz- oder Therapiepflicht. Der Dienst kann der Ausgangspunkt für etwaige Rehabilitationsmaßnahmen sein. Für den Besuch des Dienstes ist kein Aufnahmeverfahren erforderlich.
Die Nutzung des niederschwelligen Dienstes zur Arbeitsbeschäftigung ist kostenlos.
Der Dienst wird angeboten:
- Betrieb für Sozialdienste Bozen (Dienst zur niederschwelligen Arbeitsbeschäftigung „Naturalmente“ von La Strada – Der Weg)
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“
- Beschluss der Landesregierung vom 24. Oktober 2025, Nr. 849 „Richtlinien für die sozialen teilstationären Dienste für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen und Richtlinien für die sozialen niederschwelligen Tagesdienste für Menschen mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen“
Die familiäre Anvertrauung bietet erwachsenen Personen mit psychischen Erkrankungen, die nicht völlig selbstständig wohnen oder nicht in der Herkunftsfamilie bleiben können, Begleitung und Unterstützung in einem familiären Umfeld.
Die Anvertrauung erfolgt an Familien oder Einzelpersonen.
Sie kann nur tagsüber oder auch vollzeitig erfolgen.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften und den Betrieb für Sozialdienste Bozen oder den für Sie zuständigen Sozialsprengel.
Gesetzliche Regelung:
- Beschluss der Landesregierung vom 12. Juni 2018, Nr. 566 „Leitlinien für die Familienanvertrauung von Erwachsenen“
Im Rahmen der sozialen Landwirtschaft werden weiters über „Gemeinsam Alltag leben“ Menschen mit psychischen Erkrankungen verschiedene Dienstleistungen angeboten.
Sanitäre Rehabilitationsleistungen und -dienste bietet der Südtiroler Sanitätsbetrieb an. Informationen gibt der Psychiatrische Dienst des zuständigen Gesundheitsbezirkes
Die individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung ist eine Beschäftigungsmöglichkeit für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen in
- einem privaten Betrieb
- einer öffentlichen Körperschaft
- einer Vereinigung
- einer Sozialgenossenschaft
Sie ermöglicht den Personen die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemäß ihren Interessen und Fähigkeiten.
Die Voraussetzungen sind:
- Erfüllung der Bildungspflicht
- kein Bezug einer Beitrags- oder Altersrente
- Zivilinvalidität von mindestens 46% oder eine Arbeitsinvalidität von mindestens 34%
- Gutachten des Gesundheitsfachdienstes
- Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission über eine potentielle oder eine nicht vorhandene Arbeitsfähigkeit
Diese Vereinbarungen haben eine maximale Dauer von 24 Monaten und sind erneuerbar.
Personen mit einer individuellen Vereinbarung haben Anrecht auf ein Entgelt (externer Link).
Die Begleitung am Arbeitsplatz ist bis zu 15 Stunden im Monat bei ganztägiger Arbeitsbeschäftigung kostenlos. Bei einem höheren Betreuungsbedarf unterliegen die zusätzlichen Begleitungsstunden dem Tarif der Hauspflege.
Individuelle Vereinbarungen werden von den Sozialdiensten der Bezirksgemeinschaft und vom Betrieb für Sozialdienste Bozen (externer Link) angeboten.
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 (externer Link)
„Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ - Beschluss der Landesregierung vom 23. September 2025, Nr. 749 (externer Link)
„Richtlinien für die Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen"
Dienste zur Arbeitseingliederung
Informationen zur Arbeitsintegration von Menschen mit Behinderungen erhalten Sie beim Amt für Arbeitsmarktintegration.
Nach der Anstellung von Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen gibt es, bei Bedarf, die Möglichkeit des Jobcoachings.
Der Jobcoach unterstützt den Betrieb und die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die im Laufe des Arbeitsverhältnisses auftreten können.
Dieser Dienst kann sowohl vom Arbeitgeber und von der Arbeitgeberin Betrieb als auch vom Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin in folgenden Fällen kontaktiert werden:
- bei neuen oder zusätzlichen Aufgaben
- bei Bereichswechsel innerhalb des Betriebes
- bei betrieblicher Umstrukturierung
- bei Veränderung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
- anderes
Der Jobcoach ist somit ein Mediator zwischen Betrieb und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Die Nutzung des Jobcoachings ist kostenlos.
Jobcoaching wird von folgenden Sozialdiensten angeboten:
Sozialdienst der Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt für Vinschgau und Burggrafenamt:
Renate Perkmann
Otto-Huber-Straße 13, Meran
Tel.: 334 1190365
E-Mail: jobcoaching@bzgbga.it
Betrieb für Sozialdienste Bozen für Überetsch Unterland, Salten Schlern und Bozen:
Lisa Bulzacchelli
Parrhofstraße 4 A, Bozen
Tel.: 366 9239424 / 0471 1628367
E-Mail: lisa.bulzacchelli@aziendasociale.bz.it / sapl@aziendasociale.bz.it
Web: https://www.sozialbetrieb.bz.it/de/Arbeitsmarkintegration
Sozialdienst der Bezirksgemeinschaft Pustertal für Eisacktal, Wipptal und Pustertal:
Manfred Marcher
Dantestraße 2 M, Bruneck
Tel.: 338 7178938
E-Mail: manfred.marcher@bzgpust.it / arbeit.plus.lavoro@bzgpust.it
Web: https://www.comunitacomprensorialevallepusteria.it/de/Sozialdienste/Arbeit_und_Integration/Arbeit_
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 (externer Link)
„Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ - Beschluss der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458 (externer Link)
„Genehmigung der „Richtlinien für die Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen" – Widerruf des Beschlusses vom 21.06.2004, Nr. 2169“
Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104 (Rahmengesetz zu Behinderungen)
Begünstigungen am Arbeitsplatz
Gesetzliche Bestimmungen, auf die Bezug genommen wird:
- Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104 (externer Link), Artikel 3 und 33
- Gesetz vom 8. März 2000, Nr. 53 (externer Link) und Gesetzesdekret vom 26. März 2001, Nr. 151 (Schutz und Unterstützung der Mutter- und Vaterschaft)
- Gesetz vom 4. November 2010, Nr.183 (externer Link) und Gesetzesdekret vom 18. Juli 2011, Nr. 119 und Gesetzesdekret vom 15.06.2015, Nr. 80 (Neuordnung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Urlaube) und Rundschreiben INPS/NISF Nr. 32/2012 und Dipartimento Funzione Pubblica Nr. 1/2012
- Gesetz vom 20. Mai 2016, Nr. 76 (externer Link) Gesetzesdekret vom 30.06.2022, Nr. 105 (Work-Life-Balance für Eltern und Bezugspersonen für die Betreuung) und Messaggio INPS Nr. 3096/2022
Voraussetzungen:
- Bestätigung über eine schwere Behinderung gemäß Art. 3, Absatz 3 des Gesetzes 104/92 ausgestellt durch die zuständige Ärztekommission des Dienstes für Rechtsmedizin des Südtiroler Sanitätsbetriebs;
- keine Vollzeitunterbringung der Person mit schwerer Behinderung in einer Einrichtung (außer in Ausnahmesituationen)
Informationen zur Feststellung der Behinderung und zu Arbeitsbegünstigungen gemäß Gesetz 104/1992 erhalten Sie beim Dienst für Rechtsmedizin des Südtiroler Sanitätsbetriebs.
Im Rahmen der sozialen Landwirtschaft werden weiters über „Gemeinsam Alltag leben“ Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen verschiedene Dienstleistungen angeboten.
Sanitäre Rehabilitationsleistungen und -dienste bietet der Südtiroler Sanitätsbetrieb an. Informationen gibt der Dienst für Abhängigkeitserkrankungen des zuständigen Gesundheitsbezirkes (externer Link).