Menschen mit Behinderungen: Arbeit und Beschäftigung
Dienste zur Beschäftigung und Tagesbegleitung und Dienste zur Arbeitseingliederung für Menschen mit Behinderungen.
Arbeit und Beschäftigung in Leichter Sprache
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Dienste der Sozialdienste für Menschen mit Behinderungen
Die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung/Werkstätten bieten erwachsenen Menschen mit Behinderungen sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Unterstützung.
Die Tätigkeiten sind die Herstellung und der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen.
Ziele sind:
- Erwerb, Ausbau und Erhalt persönlicher, sozialer und arbeitsbezogener Fähigkeiten und Kompetenzen, die für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, auch im Hinblick auf eine spätere Arbeitseingliederung oder Arbeitswiedereingliederung
- Überprüfung – während eines Beobachtungszeitraums – der sozialen und arbeitsbezogenen Fähigkeiten und Kompetenzen, auch anhand kurzer Beschäftigungserfahrungen außerhalb des Dienstes
- Erhalt und Ausbau der persönlichen Autonomie und Förderung der Selbstbestimmung
- Erhalt der Stabilität durch eine klare und sinnstiftende Tagesstrukturierung
- Förderung der Sozialisation und Aufbau eines Netzes sozialer Beziehungen durch die Entwicklung und Aufwertung der persönlichen und sozialen Kompetenzen
- Inklusion und größtmögliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
Menschen mit Behinderungen können die Dienste vorübergehend oder längerfristig besuchen. Die Aufnahme von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Verbleib der Personen in den Diensten ist nur bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters möglich, außer in gut begründeten Ausnahmefällen. Für Menschen mit Behinderungen im Alter stehen die Dienste für Seniorinnen und Senioren zur Verfügung.
Die Nutzung des Dienstes zur Arbeitsbeschäftigung/Werkstatt unterliegt einer Kostenbeteiligung.
Die Kostenbeteiligung wird aufgrund folgender Elemente berechnet:
- tatsächliche Nutzungsdauer des Dienstes (hier finden Sie Informationen dazu)
- eventuelle Pflegestufe laut Landesgesetz vom 12.Oktober 2007, Nr. 9
- Anzahl der konsumierten Mahlzeiten
Die Tarife werden jährlich von der Landesregierung mit einem eigenen Beschluss festgelegt.
Die Dienste zur Arbeitsbeschäftigung/Werkstätten unterliegen einem Genehmigungs- und Akkreditierungsverfahren. Hier finden Sie die Liste der akkreditierten Dienste in Südtirol.
Für die Aufnahme wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Sozialdienst der Bezirksgemeinschaft oder den Betrieb für Sozialdienste Bozen. Es ist ein Gutachten des zuständigen Gesundheitsdienstes notwendig.
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“
- Beschluss der Landesregierung vom 24. Oktober 2025, Nr. 849 „Richtlinien für die sozialen teilstationären Dienste für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen und Richtlinien für die sozialen niederschwelligen Tagesdienste für Menschen mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen“
Die sozialpädagogischen Tagesstätten bieten erwachsenen Menschen mit Behinderungen sozialpädagogische Begleitung und intensive und dauerhafte Betreuung und Pflege.
Es wird ein strukturierter Tagesablauf durch Ausübung von kreativen, Freizeit- oder hauswirtschaftlichen Tätigkeiten gewährleistet.
Ziele sind:
- Förderung des persönlichen Wohlbefindens
- Erwerb, Ausbau, Erhalt und Aufwertung persönlicher und sozialer Fähigkeiten und Kompetenzen, die für die Teilhalbe am gesellschaftlichen Leben erforderlich sind, auch im Hinblick auf den späteren Übergang zu den Diensten zur Arbeitsbeschäftigung
- Erhalt und Ausbau der persönlichen Autonomie und Förderung der Selbstbestimmung
- Erhalt der Stabilität durch eine klare und sinnstiftende Tagesstrukturierung
- Förderung der Sozialisierung und Aufbau eines Netzes sozialer Beziehungen
- Inklusion und größtmögliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und an lokalen gemeinschaftlichen Initiativen
- Unterstützung der Familien bei der Betreuungsarbeit
Menschen mit Behinderungen können die Dienste vorübergehend oder längerfristig besuchen. Die Aufnahme von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Verbleib der Personen in den Diensten ist nur bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters möglich, außer in gut begründeten Ausnahmefällen. Für Menschen mit Behinderungen im Alter stehen die Dienste für Seniorinnen und Senioren zur Verfügung.
Die Nutzung der sozialpädagogischen Tagesstätte unterliegt einer Kostenbeteiligung.
Die Kostenbeteiligung wird aufgrund folgender Elemente berechnet:
- tatsächliche Nutzungsdauer des Dienstes (hier finden Sie Informationen dazu)
- eventuelle Pflegestufe laut Landesgesetz vom 12.Oktober 2007, Nr. 9
- Anzahl der konsumierten Mahlzeiten
Die Tarife werden jährlich von der Landesregierung mit einem eigenen Beschluss festgelegt.
Die sozialpädagogischen Tagesstätten unterliegen einem Genehmigungs- und Akkreditierungsverfahren. Hier finden Sie die Liste der akkreditierten Dienste in Südtirol.
Für die Aufnahme wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Sozialdienst der Bezirksgemeinschaft oder den Betrieb für Sozialdienste Bozen. Es ist ein Gutachten des zuständigen Gesundheitsdienstes notwendig.
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“
- Beschluss der Landesregierung vom 24. Oktober 2025, Nr. 849 „Richtlinien für die sozialen teilstationären Dienste für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen und Richtlinien für die sozialen niederschwelligen Tagesdienste für Menschen mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen“
Die familiäre Anvertrauung bietet erwachsenen Menschen mit Behinderungen, die nicht völlig selbstständig wohnen oder nicht in der Herkunftsfamilie bleiben können, Begleitung und Unterstützung in einem familiären Umfeld.
Die Anvertrauung erfolgt an Familien oder Einzelpersonen.
Sie kann nur tagsüber oder auch vollzeitig erfolgen.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Sozialdienste der Bezirksgemeinschaften und den Betrieb für Sozialdienste Bozen (externer Link) oder den für Sie zuständigen Sozialsprengel.
Gesetzliche Regelung:
- Beschluss der Landesregierung vom 12. Juni 2018, Nr. 566 (externer Link)
„Leitlinien für die Familienanvertrauung von Erwachsenen“
Die individuelle Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung ist eine Beschäftigungsmöglichkeit für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen in
- einem privaten Betrieb
- einer öffentlichen Körperschaft
- einer Vereinigung
- einer Sozialgenossenschaft
Sie ermöglicht den Personen die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemäß ihren Interessen und Fähigkeiten.
Die Voraussetzungen sind:
- Erfüllung der Bildungspflicht
- kein Bezug einer Beitrags- oder Altersrente
- Zivilinvalidität von mindestens 46% oder eine Arbeitsinvalidität von mindestens 34%
- Gutachten des Gesundheitsfachdienstes
- Bescheinigung der zuständigen Ärztekommission über eine potentielle oder eine nicht vorhandene Arbeitsfähigkeit
Diese Vereinbarungen haben eine maximale Dauer von 24 Monaten und sind erneuerbar.
Personen mit einer individuellen Vereinbarung haben Anrecht auf ein Entgelt (externer Link).
Die Begleitung am Arbeitsplatz ist bis zu 15 Stunden im Monat bei ganztägiger Arbeitsbeschäftigung kostenlos. Bei einem höheren Betreuungsbedarf unterliegen die zusätzlichen Begleitungsstunden dem Tarif der Hauspflege.
Individuelle Vereinbarungen werden von den Sozialdiensten der Bezirksgemeinschaft und vom Betrieb für Sozialdienste Bozen (externer Link) angeboten.
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 (externer Link)
„Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ - Beschluss der Landesregierung vom 23. September 2025, Nr. 749 (externer Link)
„Richtlinien für die Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen“
Dienste zur Arbeitseingliederung
Informationen zur Arbeitsintegration von Menschen mit Behinderungen erhalten Sie beim Amt für Arbeitsmarktintegration.
Nach der Anstellung von Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen gibt es, bei Bedarf, die Möglichkeit des Jobcoachings.
Der Jobcoach unterstützt den Betrieb und die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die im Laufe des Arbeitsverhältnisses auftreten können.
Dieser Dienst kann sowohl vom Arbeitgeber und von der Arbeitgeberin Betrieb als auch vom Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin in folgenden Fällen kontaktiert werden:
- bei neuen oder zusätzlichen Aufgaben
- bei Bereichswechsel innerhalb des Betriebes
- bei betrieblicher Umstrukturierung
- bei Veränderung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
- anderes
Der Jobcoach ist somit ein Mediator zwischen Betrieb und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
Die Nutzung des Jobcoachings ist kostenlos.
Jobcoaching wird von folgenden Sozialdiensten angeboten:
Sozialdienst der Bezirksgemeinschaft Burggrafenamt für Vinschgau und Burggrafenamt:
Renate Perkmann
Otto-Huber-Straße 13, Meran
Tel.: 334 1190365
E-Mail: jobcoaching@bzgbga.it
Betrieb für Sozialdienste Bozen für Überetsch Unterland, Salten Schlern und Bozen:
Lisa Bulzacchelli
Parrhofstraße 4 A, Bozen
Tel.: 366 9239424 / 0471 1628367
E-Mail: lisa.bulzacchelli@aziendasociale.bz.it / sapl@aziendasociale.bz.it
Web: https://www.sozialbetrieb.bz.it/de/Arbeitsmarkintegration
Sozialdienst der Bezirksgemeinschaft Pustertal für Eisacktal, Wipptal und Pustertal:
Manfred Marcher
Dantestraße 2 M, Bruneck
Tel.: 338 7178938
E-Mail: manfred.marcher@bzgpust.it / arbeit.plus.lavoro@bzgpust.it
Web: https://www.comunitacomprensorialevallepusteria.it/de/Sozialdienste/Arbeit_und_Integration/Arbeit_
Gesetzliche Regelung:
- Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7 (externer Link)
„Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen“ - Beschluss der Landesregierung vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458 (externer Link)
„Genehmigung der „Richtlinien für die Arbeitseingliederung und Arbeitsbeschäftigung von Menschen mit Behinderungen" – Widerruf des Beschlusses vom 21.06.2004, Nr. 2169“
Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104 (Rahmengesetz zu Behinderungen)
Begünstigungen am Arbeitsplatz
Gesetzliche Bestimmungen, auf die Bezug genommen wird:
- Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104 (externer Link), Artikel 3 und 33
- Gesetz vom 8. März 2000, Nr. 53 (externer Link) und Gesetzesdekret vom 26. März 2001, Nr. 151 (Schutz und Unterstützung der Mutter- und Vaterschaft)
- Gesetz vom 4. November 2010, Nr.183 (externer Link) und Gesetzesdekret vom 18. Juli 2011, Nr. 119 und Gesetzesdekret vom 15.06.2015, Nr. 80 (Neuordnung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Urlaube) und Rundschreiben INPS/NISF Nr. 32/2012 und Dipartimento Funzione Pubblica Nr. 1/2012
- Gesetz vom 20. Mai 2016, Nr. 76 (externer Link) Gesetzesdekret vom 30.06.2022, Nr. 105 (Work-Life-Balance für Eltern und Bezugspersonen für die Betreuung) und Messaggio INPS Nr. 3096/2022
Voraussetzungen:
- Bestätigung über eine schwere Behinderung gemäß Art. 3, Absatz 3 des Gesetzes 104/92 ausgestellt durch die zuständige Ärztekommission des Dienstes für Rechtsmedizin des Südtiroler Sanitätsbetriebs;
- keine Vollzeitunterbringung der Person mit schwerer Behinderung in einer Einrichtung (außer in Ausnahmesituationen)
Informationen zur Feststellung der Behinderung und zu Arbeitsbegünstigungen gemäß Gesetz 104/1992 erhalten Sie beim Dienst für Rechtsmedizin des Südtiroler Sanitätsbetriebs.
Gemeinsam Alltag leben
Im Rahmen der sozialen Landwirtschaft werden weiters über „Gemeinsam Alltag leben“ Menschen mit Behinderungen verschiedene Dienstleistungen angeboten.